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Nach der Baunutzungsverordnung gehören zu der sogenannten Geschossfläche alle Ebenen, die auf die komplette Fläche eines Gebäudes angerechnet werden können. Hierzu zählen auch Aufenthalts- oder Durchgangsräume, Flure und dazugehörige Treppenhäuser. Diese Regeln gelten zumindest dann, wenn es im Bauplan so festgelegt wurde. Von der Geschossfläche ausgenommen sind jedoch alle Flächen ausserhalb des Gebäudes – auch wenn diese direkt angrenzen. So werden Terrassen, Balkone oder Loggien in die Geschossfläche nicht mit einberechnet.
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viele Quadratmeter Fläche pro Quadratmeter Gesamtfläche zulässig sind. Es geht also um den Wert, der auf die gesamte Grundstücksfläche angerechnet werden kann. Die Geschossflächenzahl wird in Dezimalzahlen angegeben und ist eine Kennzahl der baulichen Nutzung.
Um auszurechnen, welche Geschossfläche zulässig ist, kannst du eine einfache Formel nutzen:
Das bedeutet, dass du bei einer Grundstücksfläche von beispielsweise 4.000 Quadratmetern und einer Geschossflächenzahl von 0,8 eine maximale Geschossfläche von 1.600 Quadratmetern errichten kannst. Wenn du jedoch nicht die gesamte Geschossfläche, sondern die Geschossflächenzahl berechnen willst, so musst du hierfür die Fläche aller Vollgeschosse addieren. Dabei solltest du darauf achten, dass sich die Geschossfläche eines Vollgeschosses aus den Aussenmassen des Gebäudes errechnet. Diesen Wert setzt du dann ins Verhältnis zu der Grundstücksfläche und somit kannst du beide Werte miteinander vergleichen.
Als Brutto-Grundfläche oder auch Bruttogeschossfläche wird die Summe von allen nutzbaren Flächen bezeichnet, die sich aus den Ebenen eines Gebäudes ergeben. Sie ist somit eine wichtige Kennzahl bei der Ermittlung des Wertes einer Immobilie. Des Weiteren ist die Brutto-Grundfläche Bestandteil der DIN 277 und beinhaltet zudem die Nettogrundfläche und die Konstruktionsgrundfläche.
Bei der Nettogrundfläche handelt es sich um die Summe aller nutzbaren Flächen aller Grundrissebenen. Der Wert beschreibt also die Summe aller Flächen, die uneingeschränkt genutzt werden können. Dabei ist es egal, ob die Flächen zu gewerblichen Zwecken oder zum Wohnen verwendet werden. Die Nettogrundfläche unterteilt sich wiederum in die Nutzfläche, die Verkehrsfläche und die technische Funktionsfläche.
Die Werte der Brutto-Grundfläche sowie der Grundrissfläche sind für verschiedene Personengruppen interessant:
Mit Hilfe dieser Zahl lässt sich ermitteln, wie das Verhältnis zwischen der Geschossfläche aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche sein darf. Hier gibt es verschiedene Richtwerte. Beispielsweise darf bei einem 1.000 Quadratmeter grossen Grundstück mit einer Geschossflächenzahl von 0,7 höchstens der entsprechende Wert, also in diesem Fall 700 Quadratmeter Brutto-Grundfläche, bebaut werden. Dachgeschoss und Keller zählen hier nicht dazu. Die Anzahl anderer Geschosse ist von anderen Bedingungen abhängig und wird nicht über die Geschossflächenzahl bestimmt.
Beim Hauskauf in der Schweiz ist die Bruttogeschossfläche eine wesentliche Grösse. Sie gibt die Fläche sämtlicher Geschosse im Haus an und ist eine wichtige Ziffer zur Berechnung der Ausnützungsziffer, die wiederum ein wichtiges Bewertungskriterium für Liegenschaften ist. Was genau die Bruttogeschossfläche ist, wie sie berechnet wird und wie du die Ausnützungsziffer ermitteln kannst, erfährst du in unserem ausführlichen Ratgeber. Darüber hinaus ziehen wir Abgrenzungen zu anderen relevanten baulichen Kennziffern und Flächenangaben.
Ein natürlich begrünter Hang ist immer ein Hingucker. Noch schöner sieht es aus, wenn die Böschung mit Blühpflanzen bestückt ist. Im Landschaftsbau lassen sich die Fachleute für die Gestaltung von Böschungen und Hängen einiges einfallen. Löffelsteine setzt du auch auf privaten Grundstücken ein. Verschiedene Böschungselemente fernab von Löffelsteinen, Hangbepflanzungen unterschiedlicher Art und mehr oder weniger anspruchsvolle Hangbefestigungen: Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Im Wohnungswesen gibt es einen ganzen Dschungel an Begrifflichkeiten, sobald es um Flächenangaben geht. Wohnfläche, Nutzfläche, Hauptnutzfläche, Geschossfläche, Nettowohnfläche – für die meisten ist das sehr verwirrend und unklar. Darüber hinaus führt es zu Missverständnissen zwischen Mietern und Vermietern oder auch beim Erwerb von Immobilien. Mitunter wird auch ein wenig getrickst. So ist etwa die Geschossfläche eher etwas für Architekten und findet doch immer wieder ihren Weg in Mietverträge. Dabei ist für den Mieter und den Käufer in diesem Begriffsdschungel eigentlich vor allem eine Grösse wichtig – die Nettowohnfläche. Alles Wissenswerte dazu gibt es hier.
Der Gestaltungsplan ist für wichtige Angaben zur Bebauung von Land gedacht. In der Schweiz gilt er als Spezialbauordnung. Im Gestaltungsplan findest du Angaben zu Zahl, Lage und äusseren Abmessungen von Gebäuden. Auch die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten ist dort festgelegt. In Kombination mit der Regelbauweise und weiteren kantonalen Vorgaben soll ein privater oder öffentlicher Gestaltungsplan sicherstellen, dass der Raum gut bebaut, gestaltet und erschlossen wird. Für dich als Bauherren bedeutet dies, dass du rechtzeitig den geltenden Gestaltungsplan konsultieren solltest, um mehr über die Stadtplanung und die Grundlagen der Bebauung und Erschliessung in deiner Region zu erfahren.
Ein kleines Haus zu bauen ist ein relativ neuer Trend, der seit einigen Jahren mehr und mehr Anhänger findet. Kleine Häuser sind günstig zu kaufen oder zu bauen und verursachen ihren Bewohnern später auch geringere Betriebskosten. Oft sind es auch Umweltaspekte, die die Käufer von Kleinhäusern bewegen, sich auf wenigen Quadratmetern einzurichten. Denn natürlich verbraucht ein Häuschen mit der Wohnfläche einer kleinen Wohnung weniger Energie zum Heizen als eine grosszügige Villa. Das Thema Nachhaltigkeit zeigt sich bei Minihäusern sehr oft an den bevorzugten Baumaterialien. Häufig finden natürliche Baustoffe aus der Region Verwendung für die kleinen Häuser.
Wenn es um Grundstücke oder Sachwerte geht, kommt das absolute Recht zum Tragen. Dieses betrifft neben dinglichen Sachenrechten auch Persönlichkeitsrechte oder Immaterialgüterrechte. Entscheidend ist es als dingliches Recht für die rechtliche Zuordnung von Sachen zu Personen. Das subjektiv dingliche Recht stellt davon noch einmal eine Untermenge dar, die als Recht dem Besitzer einer Immobilie oder eines Grundstücks zusteht.