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Allgemeine Vorschriften und Regelungen zum Nachbarrecht sind im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 679 sowie 684ff. zu finden. Darin enthalten sind Verbote, die verschiedene potentielle Quellen einer Belästigung betreffen, darunter:
Ausserdem sind darin unter anderem die folgenden Vorgaben enthalten:
Keine einheitliche Regelung gibt es jedoch zu den Grenzabständen. Hier heisst es im Zivilgesetzbuch Art. 688b:
Jeder Kanton in der Schweiz kann demnach die Vorgaben für die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück selbst festlegen. Häufig findest du die entsprechenden kantonalen Angaben in den Einführungsgesetzen des jeweiligen Zivilgesetzbuches.
Für das Bauen von Gebäuden, Anbauten und Gartenhäusern gelten die Vorschriften des Schweizer Baurechts. Die Rahmenbedingungen dafür sind im Raumplanungsgesetz des Bundes geregelt. Bezüglich des Grenzabstands bei Baugrundstücken gelten privatrechtliche Regelungen, die in den einzelnen Baugesetzen der Kantone festgehalten und sehr unterschiedlich ausfallen können. Wenn du auf deinem Baugrundstück anbauen möchtest, solltest du dich daher vorab über die jeweils geltende kommunale Baurechtsordnung informieren.
Aufgrund der jeweiligen Einzelbestimmungen der Kantone ist es schwierig, eine grundsätzliche Angabe zum Bereich der Grenzabstände zu machen. Grundsätzlich gilt es, sowohl bei sämtlichen Pflanzen als auch bei Bauten und Einfriedungen mit Mauern und Hecken immer gewisse Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Hier einige Beispiele: - In Zürich muss das Gartenhaus mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.
Hinweis: Sogenannte Einfriedungen dienen häufig der optischen Trennung von zwei Grundstücken. Wird beispielsweise eine Mauer oder eine Hecke im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt, sind beide Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, jeweils 50 Prozent der Kosten dafür zu tragen. Diese Grenzeinfriedungen stehen dann im Miteigentum beider Parteien.
Trotz gesetzlicher Grundlage ist es natürlich auch möglich, eine gütliche Einigung mit dem benachbarten Grundstückseigentümer zu erzielen und individuelle Ausnahmen herbeizuführen. Hierfür macht es Sinn, bereits bei der ersten Planung ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Handelt es sich dabei um einen Anbau oder einen anderen Bau (zum Beispiel eine Garage oder ein Gartenhaus), kann ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbart werden. Dieses gilt oft für beide Seiten, kann aber auch nur einer Seite ein Recht verleihen. Folgende Lösungen sind hier möglich:
Wird durch die Massnahme jedoch der Wert des Grundstücks des Nachbarn gemindert, kann dieser eine Entschädigungsleistung verlangen.
Wer die vorgegebenen Abstände der Grenzbebauung nicht einhält, verhält sich nicht nur wenig nachbarschaftlich, sondern verstösst auch gegen das Gesetz – und das kann teuer werden. Der „geschädigte“ Nachbar hat jetzt das Recht darauf,
Sollten Äste oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück ragen beziehungsweise eindringen, kann dein Nachbar von seinem sogenannten Kapprecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass er diese entfernen beziehungsweise bis zu den Grundstücksgrenzen zurückschneiden darf. Voraussetzung, um von diesem Recht Gebrauch zu machen, ist jedoch eine nachweisliche Beeinträchtigung oder Schädigung, die durch die Äste und Wurzeln hervorgerufen wird. Liegt keine Schädigung vor, ist der Zustand ansonsten vom Nachbarn zu dulden. Trägt ein Baum Früchte, gilt das sogenannte Anriesrecht. Der Nachbar darf demnach sämtliche Früchte, die sich auf seinem Grundstück befinden, selbst pflücken und verzehren. Bei diesem Anriesrecht gibt es jedoch Ausnahmen: Es gilt beispielsweise nicht im Kanton Appenzell Innerrhoden. Im Kanton Neuenburg ist es dagegen lediglich erlaubt, die bereits heruntergefallenen Früchte auf der Geländeoberfläche aufzusammeln.
Übrigens: Eine Schadensersatzforderung ist zeitnah nach Kenntnis des Schadens zu stellen. Hier gelten individuelle kantonale Verjährungsfristen, die zwischen einem und fünf Jahren liegen.
Bevor du dir als Grundstückseigentümer Gedanken über die notwendigen Grenzabstände machst, solltest du zunächst wissen, wie die exakte Grenze des Baugrundstücks verläuft. Nicht immer ist das ganz eindeutig. Im Zweifel solltest du den Grundbucheintrag zurate ziehen. Darin ist exakt aufgeführt, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Werden mit dem Nachbarn neue Vereinbarungen zu Grundstücksgrenzen getroffen, ist es empfehlenswert, diese ebenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
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